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Grundschuld
Die Grundschuld ist nach dem deutschen Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem
Grundstück, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrag fordern zu können. Sie wird im
Grundbuch des jeweils zuständiges Grundbuchamtes im Amtsgericht, in der Abteilung II
geführt. Im Vergleich zu einer Hypothek ist eine Grundschuld nicht akzessorisch, sondern
abstrakt. D.h. das die Grundschuld nicht an eine ganz bestimmte Forderung gebunden ist und
für sich allein übertragen werden kann. Daher dienen die meisten Grundschulden zur
Sicherung von mehreren Verbindlichkeiten. Ebenso können auch zukünftige
Verbindlichkeiten mit einer Grundschuld abgesichert werden. Neben der eigentlichen
Grundschuld wird in einem Grundbuch auch der Grundschuldzins und die Nebenleistungen
eingetragen. Durch die Eintragung der Grundschuldzinsen sind hohe Forderungen
abgesichert, die durch Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstehen und den
Grundschuldnominalbetrag übersteigen. Bei einer Grundschuld ist es durchaus üblich, dass
sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück unterwirft.
Hierbei kann das Grundstück auch ohne das Vorhandensein eines Urteils zwangsvollstreckt
werden. Grundsätzlich wird zwischen der Briefgrundschuld und der Buchgrundschuld
unterschieden. Bei der Briefgrundschuld wird von der Bundesdruckerei ein Grundschuldbrief
ausgestellt, was bei der Buchgrundschuld nicht der Fall ist. Eine weitere Variante ist die
Eigentümergrundschuld, bei der die Grundschuld auf den Namen des Grundstückeigentümers
im Grundbuch eingetragen ist. Hintergrund ist hierbei ist die Sicherung einer höheren
Rangstelle im Grundbuch für einen späteren Kredit. Bei der Sicherung von Darlehen durch
eine Grundschuld, sind beide durch einen Sicherungsabrede miteinander verbunden. Ist das
Darlehen zurück bezahlt, entsteht aus der Sicherungsabrede ein Rückgewährungsanspruch.
Dies bezeichnet einen Anspruch auf das Recht der Rückabtretung der Grundschuld, das Recht
auf den Verzicht durch den Gläubiger und das Recht auf eine Löschung der Grundschuld.