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Grundschuld

Die Grundschuld ist nach dem deutschen Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrag fordern zu können. Sie wird im Grundbuch des jeweils zuständiges Grundbuchamtes im Amtsgericht, in der Abteilung II geführt. Im Vergleich zu einer Hypothek ist eine Grundschuld nicht akzessorisch, sondern abstrakt. D.h. das die Grundschuld nicht an eine ganz bestimmte Forderung gebunden ist und für sich allein übertragen werden kann. Daher dienen die meisten Grundschulden zur Sicherung von mehreren Verbindlichkeiten. Ebenso können auch zukünftige Verbindlichkeiten mit einer Grundschuld abgesichert werden. Neben der eigentlichen Grundschuld wird in einem Grundbuch auch der Grundschuldzins und die Nebenleistungen eingetragen. Durch die Eintragung der Grundschuldzinsen sind hohe Forderungen abgesichert, die durch Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstehen und den Grundschuldnominalbetrag übersteigen. Bei einer Grundschuld ist es durchaus üblich, dass sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück unterwirft. Hierbei kann das Grundstück auch ohne das Vorhandensein eines Urteils zwangsvollstreckt werden. Grundsätzlich wird zwischen der Briefgrundschuld und der Buchgrundschuld unterschieden. Bei der Briefgrundschuld wird von der Bundesdruckerei ein Grundschuldbrief ausgestellt, was bei der Buchgrundschuld nicht der Fall ist. Eine weitere Variante ist die Eigentümergrundschuld, bei der die Grundschuld auf den Namen des Grundstückeigentümers im Grundbuch eingetragen ist. Hintergrund ist hierbei ist die Sicherung einer höheren Rangstelle im Grundbuch für einen späteren Kredit. Bei der Sicherung von Darlehen durch eine Grundschuld, sind beide durch einen Sicherungsabrede miteinander verbunden. Ist das Darlehen zurück bezahlt, entsteht aus der Sicherungsabrede ein Rückgewährungsanspruch. Dies bezeichnet einen Anspruch auf das Recht der Rückabtretung der Grundschuld, das Recht auf den Verzicht durch den Gläubiger und das Recht auf eine Löschung der Grundschuld.